Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschale entfallen. Es gibt zukünftig einen (insgesamt wertgleichen) Sparer-Pauschbetrag von 801 €. Abgeltungssteuer fällt also nur an, wenn dieser Betrag pro Person und Jahr überschritten wird. Freistellungsaufträge sind insofern weiter notwendig, möglich und gültig!
Desweiteren fallen auch bei einem Einkommen unter 7664 € / 15328 € pro Person/Ehepaar im Jahr und nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags, keine Abgeltungssteuern an. Soweit der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, fällt die Abgeltungssteuer nicht höher aus und erfährt eine Korrektur im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.
Riesterrenten fallen nicht unter die Abgeltungssteuer! Sparverträge und Bausparverträge unterliegen der Abgelungssteuer. Für Verkaufsgewinne aus Immobilienverkäufen bleibt es bei der bisherigen Regelung (i.d ersten 10 Jahren individuell steuerpflichtig). Verluste bei Aktiengeschäften können mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Sonstige Verluste aus Wertpapier und Termingeschäften können mit Gewinnen aus sonstigen Kapitalanlagen verrechnet werden.
Alle vorsehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Sehr informativ und übersichtlich zu dieser Thematik (und anderen): bankenverband.de/broschueren Dort können verschiedene Publikationen bestellt oder als pdf herunter geladen werden.